Fakten
Was ist verboten?.
Gesetzlicher Rahmen.
Blindflug - Ablenkung im rechtlichen Fokus
1. Gesetz
Der Fahrzeuglenker hat seine Aufmerksamkeit dem Verkehr und der Bedienung des Fahrzeuges zu widmen. Mit dem Antritt der Fahrt beginnt auch die Pflicht der Person am Lenkrad alles zu tun, damit andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder gar verletzt werden können. Er muss aber auch alles unterlassen, was zu einer solchen Gefahr führen könnte. Das ist nicht nur selbstverständlich, sondern steht auch im Gesetz:
Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Art. 31
Beherrschen des Fahrzeuges
Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
...
Verkehrsregelverordnung
Art. 3 Bedienung des Fahrzeugs
Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedie-nung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerk-samkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.
...
2. Ablenkung
Der Lenker muss also jederzeit motorisch (körperlich) und kognitiv (gedanklich) in der Lage sein, das Fahrzeug pflichtgemäss im Verkehr zu bewegen. Die motorische Ablenkung ist leicht nachvollziehbar: Wer mit beiden Händen eine Pizza isst und dabei schaut, dass er nicht kleckert, sieht nicht, was vor ihm auf der Strasse passiert und hat länger, bis er das Steuerrad wieder so im Griff hat, dass er gezielt lenken kann.
Die kognitive Ablenkung wirkt sich auf die Konzentration aus: Zum Beispiel ein ablenkendes Gespräch kann das Gehirn des Lenkers derart binden, dass dieses alle anderen Tätigkeiten auf trainierte Verhaltensroutinen beschränkt. Dann ist die motorische Bedienung des Motorfahrzeuges zwar noch möglich, sie läuft aber weitgehend automatisch ab. Die «gedankliche Verarbeitung» zur Bedienung erfolgt dann verzögert oder gar nicht, z.B. bei unvermittelt auftauchenden Gefahren. Ein deutliches Zeichen dafür sind z.B. eine zu langsame Fahrweise, ein ruckartiges Korrigieren der Fahrtrichtung oder auch der Umstand, dass die Person am Steuer rückblickend nicht mehr so recht weiss, wie sie ans Ziel gelangt ist.
Während die motorische Ablenkung leichter verständlich ist (Zeit/Weg bis zur Wiedererlangung der Fahrzeugbedienung) ist die kognitive Ablenkung etwas abstrakter («Fremdbeanspruchung der Gehirnleistung») und scheint daher auf den ersten Blick weniger problematisch zu sein. Die letztes Jahr an dieser Stelle vorgestellte Studie belegt aber nicht nur, dass Telefonieren am Steuer in jedem Fall massgeblich ablenkt und erheblich verzögerte Reaktionen nach sich zieht. Vielmehr liessen sich hinsichtlich der schlechten Reaktion kaum Unterschiede zwischen dem Telefonieren mit und ohne Freisprecheinrichtung feststellen. Daraus kann man schliessen, dass das Telefonieren am Steuer nicht in erster Linie die Motorik sondern die Kognition massiv beeinflusst.
Wie kann man diese Ablenkung messen? Sowohl die motorisch bedingte Ablenkung wie auch die kognitive Ablenkung sind auf verschiedene Arten messbar, z.B. über die Reaktionszeit oder auch über Gehirnströme. Dazu muss man die Person aber während der Ablenkung unter wissenschaftlichen Laborbedingungen beobachten und allenfalls verkabeln können. Solche Daten stehen aber z.B. bei einem Verkehrsunfall nicht zur Verfügung: Häufig führt erst das Ergebnis der Strafuntersuchung vor Augen, dass eine Ablenkung stattgefunden haben muss.
3. Justiz
Die Ablenkung am Steuer beschäftigt die Gerichte vor allem in Bezug auf das Telefonieren am Steuer. Dabei geht es vor allem um die - wie gesagt eher messbare - motorische Ablenkung. In einem leitenden Entscheid des Bundesgerichtes setzte sich dieses eingehend mit dem Ablenken durch Telefonieren während der Fahrt auseinander (BGE120 IV 66): Zusammengefasst erlaubt darin das Bundesgericht neben der eigentlichen Bedienung des Fahrzeuges nur diejenigen Verrichtungen, welche nicht vom Autofahren ablenken. Ob der Fahrzeuglenker abgelenkt wird, hängt von den konkreten Umständen ab, wie Dauer der Ablenkung, Verkehrssituation, Sichtrichtung, Fahrzeug, Einfluss auf Körperhaltung etc. Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid letztendlich fest: Wenn der Lenker das Mobiltelefon in der Hand hält oder mit dem Kopf und der Schulter fixiert, ist das dauernde Beherrschen des Fahrzeuges nicht gewährleistet. Mit anderen Worten: Wer telefoniert und dabei keine Freisprecheinrichtung benutzt, verstösst gegen die Strassenverkehrsvorschriften und macht sich strafbar.
Aus den entsprechenden Erwägungen des Bundesgerichtes kann auch abgeleitet werden, dass die koordinierte Eingabe von Zahlen- oder Wortkombinationen während der Fahrt immer eine verbotene Ablenkung darstellt und daher nicht erlaubt ist. Sowohl der Blick wie auch mindestens eine Hand sind dann vom Verkehrsgeschehen und von der Fahrzeugbedienung abgelenkt. Bei Tempo 50 entspricht das Abwenden des Blicks von einer Sekunde einer «Blindflugstrecke» von rund 14 Meter. Bei Tempo 120 sind es sogar 33 Meter.
In der grossen Mehrzahl der gerichtlichen Entscheide kann das Gericht zwar z.B. den Unfall auf mangelnde Aufmerksamkeit zurückführen, aber nicht den genauen Ablenkungsgrund eruieren. In der Regel genügt nämlich die Erkenntnis, dass einem pflichtgemäss aufmerksamen Lenker in dieser Situation der festgestellte Fahrfehler oder Unfall nicht passiert wäre. Dann ist der Schluss zulässig, dass der Lenker unaufmerksam gewesen sein muss. Den genauen Anlass der Unaufmerksamkeit zu eruieren wäre für die Polizei wie auch das Gericht interessant, ist aber für einen Schuldspruch nicht zwingend notwendig. Hinzu kommt, dass kaum jemand gerne zugibt, dass er Schaden verursacht oder Menschen verletzt hat, weil er mit seinem MP3-Player herumgespielt hat. Aus diesem Grund kann die Ablenkung selten beweisrechtlich einer konkreten Tätigkeit zugeordnet werden.
4. Gebote / Verbote
Es gilt also: Wer während der Fahrt Geräte benutzt, welche nichts mit dem Bedienen des Fahrzeuges zu tun haben, darf sich dabei nicht ablenken lassen. Konkret geht es um Mobiltelefone, Navigationsgeräte und Unterhaltungsgeräte, v.a. MP3-Abspielgeräte, gemeint. Eine klare Regelung im Sinne eines generellen Verbots gibt es nur bei den Mobiltelefonen: Das Verwenden von Mobiltelefonen während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung.
Bei allen anderen Vorgängen muss die festgestellte Handlung dazu geeignet sein, die pflichtgemässe Fahrzeugbedienung zu erschweren. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn jemand während der Fahrt eine nicht fahrzeugbedingte Verrichtung vornimmt, die länger als einen kurzen Augenblick dauert und
- er dabei den Blick von der Strasse abwendet
- er dabei eine oder beide Hände für die Bedienung benutzt
- er sich dabei nicht mehr auf den Verkehr konzentrieren kann.
Verboten ist
- das Führen eines Telefongesprächs ohne Freisprecheinrichtung (am Gerät, via Kabel- oder Bluetoothverbindung)
- eine kombinierte Tasteneingabe von Nummern oder Wörtern am Gerät
- das Führen von ablenkenden Gesprächen
Nicht generell verboten ist
- das kurze, einhändige Drücken einer Taste am gut erreichbaren und fixierten Gerät (Anrufabnahme, Stummtaste, Einschalttaste etc.)
- das Führen von nicht ablenkenden Gesprächen mit einer Freisprecheinrichtung.
5. Sanktionen
5.1. Strafbestimmungen
Wer sich also ablenken liess, hat gegen die am Anfang genannten Verkehrsregeln verstossen und wird deshalb gestützt auf folgende Bestimmung bestraft:
Art. 90 Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Verletzung der Verkehrsregeln
1. Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft.
2. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3. ...
Art. 90 SVG unterscheidet zwei Fälle: Ziffer 1 umschreibt eine weniger gravierende Fehlleistung und Ziffer 2 ein schwerwiegendes Fehlverhalten; die beiden Varianten sehen daher auch unterschiedliche Strafen vor. Ob die Benutzung eines Handys während der Fahrt unter Ziffer 1 oder 2 fällt, hängt immer von den konkreten Umständen ab.
Art. 90 Strassenverkehrsgesetz (SVG)
Verletzung der Verkehrsregeln
4. Wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird mit Busse bestraft.
5. Wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
6. ...
5.2. Der schwere Fall: die grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Der schwere Fall, die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, liegt im Wesentlichen dann vor, wenn der Lenker ein Mobiltelefon benutzte und seine daraus resultierende Fahrweise für andere gefährlich wurde oder leicht hätte gefährlich werden können. Das ist namentlich dann der Fall, wenn andere Verkehrsteilnehmer verletzt oder ernstlich konkret gefährdet wurden. Aber auch, wenn eine solche ernstliche Gefahr jederzeit leicht hätte eintreten können.
Ein Beispiel: Wer ein Telefongespräch führt, welches ihn derart ablenkt, dass er ein Kind übersieht, welches gerade den Fussgängerstreifen betritt und sich nur knapp durch einen Sprung einer Kollision entziehen kann, begeht eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Ob der Lenker eine Freisprecheinrichtung benutzte oder nicht, ist dabei nicht von Bedeutung, weil die Ablenkung so gross war, dass eine erhebliche Unfallgefahr entstand.
Ein solcher Fall von grober Verletzung der Verkehrsregeln wird von der Polizei an die Staatsanwaltschaft rapportiert. Kommt es zu einer Verurteilung, so hat der Angeschuldigte in der Regel mit einer happigen Geldstrafe (max. 360 Tagessätze à max. CHF 3'000.-), den Verfahrenskosten und einem Eintrag ins Strafregister zu rechnen. Anstelle der Geldstrafe ist aber auch die Ausfällung eine Freiheitsstrafe (max. 3 Jahre) möglich. Gleichzeitig wird das Strassenverkehrsamt den Führerausweis für mindestens drei Monate entziehen (Art. 16c SVG).
5.3. Der leichte Fall: die einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Übertretung)
Alle anderen Fälle sind als (einfache) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu qualifizieren.
a) Die Ordnungsbusse im vereinfachten Verfahren
Der wohl häufigste Fall ist das Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung bei ansonsten korrekter Fahrweise. Auch dieses Verhalten fällt grundsätzlich unter Art. 90 Ziff. 1 SVG. Da dieser Fall explizit in der Ordnungsbussenliste erfasst ist, kann er im vereinfachten Verfahren mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.- (Ordnungsbussenziffer 311.00) erledigt werden, d.h. die Busse kann sofort bezahlt werden und die Personalien werden in diesem Fall nicht festgehalten. Es fallen auch keine Verfahrenskosten an.
b) Die individuelle Busse im ordentlichen Verfahren
Alle anderen Fälle, deren Sachverhalt nicht in der Ordnungsbussenliste erfasst ist, müssen im ordentlichen Verfahren von der Übertretungsbehörde individuell behandelt und beurteilt werden. Da sich eine Behörde mit dem Fall individuell befassen muss, fallen zusätzlich zur Busse auch Verfahrenskosten an, so dass solche Verfahren insgesamt deutlich teurer kommen als eine Ordnungsbusse.
Beispiel: Es telefoniert jemand während der Fahrt mit einer Freisprecheinrichtung. Durch das Gespräch wird er derart abgelenkt, dass er einen Auffahrunfall mit geringfügigem Sachschaden verursacht. Auch wenn dabei niemand ernstlich gefährdet wurde, ist bei einem Unfall das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen. Die Polizei muss zuhanden der zuständigen Übertretungsbehörde (Stadtrichter, Polizeirichter, Statthalter) einen Rapport erstellen. Kommt diese zu einem Schuldspruch, wird eine individuelle Busse von max. CHF 10'000.- ausgefällt. Ausserdem muss man die Verfahrenskosten bezahlen. Gleichzeitig muss man mit einer ebenfalls kostenpflichtigen Verwarnung oder einem einmonatigem Führerausweisentzug durch das Strassenverkehrsamt rechnen (Art. 16a und 16b SVG).
5.4. Schematisierte Übersicht
Die Gerichte müssen sich immer wieder mit dem Art. 90 SVG auseinandersetzen, weshalb mittlerweile eine reichhaltige Praxis zu dieser Bestimmung besteht. Allerdings ist die Unterscheidung für den Laien manchmal schwierig. Hier eine sehr vereinfachte Abgrenzung:
Ablenkende Tätigkeit mit erheblichem Gefahrenpotential:
Individuelle Geldstrafe und Busse durch Staatsanwaltschaft und Verfahrenskosten, verbunden mit einem Eintrag ins Strafregister sowie einem Entzug des Führerausweises durch das Strassenverkehrsamt.
Ablenkende Tätigkeit ohne erhebliches Gefahrenpotential:
Individuelle Busse bis max. CHF 10'000.- plus Verfahrenskosten, in schwereren Fällen verbunden mit einer Verwarnung oder dem Entzug des Führerausweises.
Beim Verwenden des Telefons ohne Freisprecheinrichtung beschränken sich die Folgen auf eine pauschale Ordnungsbusse CHF 100.- ohne zusätzliche Verfahrenskosten, weil dieser Fall in der Ordnungsbussenliste explizit aufgeführt ist.
Wie gross das Gefahrenpotential ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen: Verkehrsaufkommen, Sicherheitsabstand, Geschwindigkeit, Platzverhältnisse, Sichtverhältnisse, Signalisierung/Markierungen, Wetterverhältnisse etc. Für ein «erhebliches» Gefahrenpotential genügt aber schon, dass jederzeit eine konkrete Gefahrensituation hätte entstehen können.
6. Sonderfälle
6.1. Ablenkung und Fahrrad
Grundsätzlich darf man sich beim Lenken jeglicher Fahrzeuge nicht ablenken lassen. Wenn man sich mit dem Fahrrad nicht an die Verkehrsregeln hält, kann man also auch zur Rechenschaft gezogen werden. Allerdings sind die Strafen beim Fahrrad etwas tiefer. Bedient man zum Beispiel auf dem Fahrrad den MP3-Player, so hat der Lenker mit einer Ordnungsbusse zu rechnen. Für das Loslassen der Lenkstange während der Fahrt im Sinne von Art. 3 Abs. 3 VRV sind CHF 20.- fällig (OB-Ziff. 600. Ziff. 1).
Gefährdet der Fahrradlenker allerdings dadurch noch andere Verkehrsteilnehmer, d.h. er übersieht z.B. ein Tram, welches eine Notbremsung durchführen muss, gelten auch für ihn die Folgen eines schweren Falls.
6.2. Fussgänger und Telefonieren
Für telefonierende Fussgänger gibt es keine Regeln, welche sich spezifisch auf das Telefonieren beim Spazieren beziehen. Telefonieren und Spazieren ist also nicht verboten, aber: Fussgänger haben auch Sorgfaltspflichten, namentlich beim Überqueren der Strasse. Sie müssen die Strasse generell vorsichtig überqueren. Sie haben auf dem Fussgängerstreifen zwar Vortritt, dürfen diesen aber nicht überraschend betreten (Art 49 Abs. 2 SVG). Namentlich müssen auch sie sich so verhalten, dass sie niemanden gefährden. Zudem unterstehen auch sie einer besonderen Vorsichtspflicht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass andere Verkehrsteilnehmer sich nicht richtig verhalten (Art. 26 SVG). Das Missachten dieser Regeln kann auch die Folge eines ablenkenden Telefonats sein: Klassisches Beispiel ist das Übersehen eines vortrittsberechtigten Trams. Dies kann nicht nur zu einem Unfall führen, sondern auch zu einem Strafverfahren. War das Verhalten des Fussgängers für andere Verkehrsteilnehmer potentiell gefährlich (Sturzverletzung nach Notbremsung), so kann sogar der Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln erhoben werden.
7. Fazit
Das Bedienen von irgendwelchen elektronischen Geräten lohnt sich also nie. Die Konsequenzen sind immer nachteilig, wobei die Folgen eines Strafverfahrens noch die geringfügigsten sind. Wenn man wegen des Navigationsgeräts noch einen Unfall mit Verletzten oder gar Toten verursacht, so sind die Auswirkungen weit gravierender: Die persönliche Schuld, die man sich dabei auflädt, nimmt einem niemand ab.

